Finanzgeschäfte betrieben. Nach der Scheidung habe sie die Liegenschaft GB Q._____ Nr. aaa zu Alleineigentum übernommen. Sie habe die den Schuldbriefen zugrunde liegenden Geschäfte von C._____ nicht gekannt und sie sei im Rahmen der Grundstücksübertragung nicht ausreichend über die Funktion dieser Titel belehrt worden. Nachdem C._____ verstorben sei, habe sie die Erbschaft ausgeschlagen. Falls eine Forderung bestehe, sei sie nicht Schuldnerin. Wichtig zu erwähnen sei, dass der Verlust ihres Erinnerungsvermögens seit knapp einem Jahr rasch voranschreite. Sie habe sich im August 2024 nicht erklären können, wo sich die fraglichen Schuldbriefe befunden hätten.