destens der Höhe des Werts der Schuldbriefe entstanden sei. Die Beschlagnahme des Grundstücks und die Vornahme der Grundbuchsperre sei gestützt auf Art. 263 Abs. 1 StPO erforderlich zur Sicherstellung (allfälliger) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (lit. b), zur Gewährleistung einer (allfälligen) Einziehung von Vermögenswerten (lit. d) und zur Deckung einer (allfälligen) Ersatzforderung (lit. e). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, sie sei mit C._____ verheiratet gewesen, wobei die Ehe im Jahr 2006 geschieden worden sei. Dieser habe u.a. mit dem Privatkläger diverse undurchsichtige -4-