Es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Baden die Kraftloserklärung der Schuldbriefe beantragt habe, obschon ihr insbesondere die Identität des (mutmasslichen) Schuldbriefgläubigers bekannt gewesen sei und sie um den Verbleib der Schuldbriefe gewusst habe, mithin gewusst habe, dass die Voraussetzungen für die Kraftloserklärung nicht erfüllt gewesen seien. Es bestehe somit der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin das Bezirksgericht Baden bzw. dessen Richter über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Kraftloserklärung arglistig getäuscht habe, wodurch dem (mutmasslichen) Schuldbriefgläubiger ein Schaden in min-