Das Bezirksgericht Baden habe ein Verfahren betreffend Kraftloserklärung der Schuldbriefe durchgeführt und diese schliesslich am 20. März 2025 (Publikationsdatum im SHAB) für kraftlos erklärt. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Baden die Kraftloserklärung der Schuldbriefe beantragt habe, obschon ihr insbesondere die Identität des (mutmasslichen) Schuldbriefgläubigers bekannt gewesen sei und sie um den Verbleib der Schuldbriefe gewusst habe, mithin gewusst habe, dass die Voraussetzungen für die Kraftloserklärung nicht erfüllt gewesen seien.