2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Grundbuchsperre in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin des Grundstücks sei. Auf dem Grundstück würden u.a. drei Inha- ber-Papier-Schuldbriefe im Wert von je Fr. 100'000.00 lasten. Mutmasslicher Inhaber und Gläubiger der Schuldbriefe sei der Privatkläger. Das Bezirksgericht Baden habe ein Verfahren betreffend Kraftloserklärung der Schuldbriefe durchgeführt und diese schliesslich am 20. März 2025 (Publikationsdatum im SHAB) für kraftlos erklärt.