3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2025 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. -3- 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2025 beantragte der Privatkläger die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: