" 1. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei das Grundbuchamt Baden anzuweisen, die auf dem Grundstück GB Q._____ / aaa angemerkte Grundbuchsperre aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 ersuchte der Privatkläger um Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme.