2. Das Grundbuchamt Baden wird angewiesen, im Grundbuch auf dem Grundstück gemäss Ziff. 1 eine Grundbuchsperre anzumerken. 3. Das Grundbuchamt Baden wird ersucht, der Kantonalen Staatsanwaltschaft einen Auszug aus dem Grundbuch betreffend das Grundstück gemäss Ziff. 1 zuzustellen." 3. 3.1. Gegen diese ihr am 9. Juli 2025 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: