Anordnung der Untersuchungshaft von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vorgelegten Akten davon hätte ausgehen müssen, dass die Befragung von C._____ einen liquiden Alibibeweis zugunsten des Beschwerdeführers liefern könnte. Der Verzicht der Vorinstanz auf die Befragung ist, nachdem C._____ überdies selbst auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hatte (act. 175 und 185), daher ebenfalls nicht zu beanstanden. 8. 8.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).