225 Abs. 4 StPO unberechtigterweise darauf verzichtet, C._____ anlässlich der Verhandlung vom 11. Juli 2025 zu befragen (Beschwerde, S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) im Haftprüfungsverfahren nur wenig Raum für ein eigentliches Beweisverfahren lässt. Vorbehalten bleiben liquide Alibibeweise (Urteil des Bundesgerichts 1B_632/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz gestützt auf die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Tatvorwürfe, die vorliegende Tatkonstellation und die mit Antrag auf