7. Wie bereits dargelegt, steht die Erhebung der wichtigsten Beweismittel zurzeit noch aus (vgl. E. 4.4 hiervor). Es liegt zum jetzigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO daher im Ermessen der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau, dem Beschwerdeführer Einsicht in vorhandene Akten zu gewähren. Eine nicht pflichtgemässe Ausübung dieses Ermessens ist vorliegend nicht ersichtlich, sodass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit Blick auf Art. 225 Abs. 4 StPO unberechtigterweise darauf verzichtet, C._