6. Nachdem der dringende Tatverdacht, der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft zu bejahen sind, erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. - 14 -