Die Hinweise des Beschwerdeführers auf einen drohenden Verlust seiner Arbeitsstelle vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal allfällige persönliche oder wirtschaftliche Belastungen für sich allein nicht geeignet sind, die Verhältnismässigkeit der Haft vorliegend in Frage zu stellen. Weitere Gründe, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.