5.3. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, die Anordnung der Untersuchungshaft sei vorliegend völlig unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe eine Anstellung mit einem Pensum von 100% erhalten und verdiene monatlich brutto Fr. 4'600.00. Durch die Anordnung der Haft werde seine Resozialisierung aufgrund der früheren Vorfälle klar gefährdet, bestehe doch die grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer nun seinen - 13 -