Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat zudem zugesichert, das Bestehen der Kollusionsgefahr mit Fortschreiten der Strafuntersuchung bzw. nach Durchführung der parteiöffentlichen Einvernahmen erneut zu prüfen (Beschwerdeantwort, lit. B.2). Angesichts des bisherigen Ermittlungsstands und der bestehenden Umstände ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr im jetzigen Verfahrenszeitpunkt jedoch zu bejahen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz einstweilen bis am 7. September 2025 angeordneten Untersuchungshaft.