66a Abs. 1 StGB eine Landesverweisung nach sich ziehen kann) davon auszugehen, dass er ein erhebliches Interesse an einer Beeinflussung des Untersuchungsverlaufs hat. Die subjektiven Absichtserklärungen des Beschwerdeführers vermögen die objektiv bestehende Kollusionsgefahr nicht zu entkräften. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat zudem zugesichert, das Bestehen der Kollusionsgefahr mit Fortschreiten der Strafuntersuchung bzw. nach Durchführung der parteiöffentlichen Einvernahmen erneut zu prüfen (Beschwerdeantwort, lit.