Zwar bestreitet der Beschwerdeführer jegliche Beeinflussungsabsicht und betont seine Distanzierungsbereitschaft vom früheren Umfeld. Indes ist insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen, der laufenden Probezeit (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2025 [SST.2024.179], act. 13 f., 22) und der im Falle einer Verurteilung der versuchten schweren Körperverletzung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB drohenden Landesverweisung (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1, wonach auch der blosse Versuch einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB eine Landesverweisung nach sich ziehen kann)