Kollusionsgefahr durch das Verhalten von Personen im Umfeld des Beschwerdeführers zusätzlich untermauert wird. So hat sich dessen Freundin unbestrittenermassen mit D._____ in Verbindung gesetzt und sich mit diesem über die Geschehnisse vom 7. Juli 2025 ausgetauscht. Dieses Verhalten verdeutlicht in besonderem Masse das Risiko, dass auch der Beschwerdeführer versuchen könnte, selbst oder über Dritte auf Mitbeteiligte oder Zeugen einzuwirken, insbesondere da er zu den übrigen Beteiligten - 12 -