4.4. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Kollusionsgefahr zu Recht bejaht. Wie sie zutreffend ausführte, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in Mittäterschaft mit C._____ agiert zu haben, weshalb grundsätzlich von einem besonderen Interesse und gemeinsamen Willen der beiden auszugehen ist, sich abzusprechen, um den Tatvorwurf zu entkräften oder Beweismittel zu beeinflussen (angefochtene Verfügung, E. 4.2).