4.3.4. In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an den Ausführungen in der Beschwerde fest. Es sei davon auszugehen, dass C._____ sich ebenfalls in Untersuchungshaft befinde. Weiter gebe es keinerlei Gründe, weshalb er beispielsweise D._____ oder weitere Personen in seinem Sinne beeinflussen sollte. Es sei D._____ gewesen, der sich an die Freundin des Beschwerdeführers gewandt habe, diese habe lediglich darauf reagiert und ihn zurückgerufen (Stellungnahme, S. 5).