Ergänzend sei festzuhalten, dass der Umstand, wonach sich die Freundin des Beschwerdeführers mit D._____ in Verbindung gesetzt und sich – zumindest im von der Verteidigung dargestellten Umfang – über die tätliche Auseinandersetzung ausgetauscht habe, die konkret bestehende Gefahr von Kollusionshandlungen bzw. Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und D._____ zusätzlich unterstreiche. Zudem seien sämtliche im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 9. Juli 2025 genannten Ermittlungshandlungen nach wie vor ausstehend. Nach Durchführung der parteiöffentlichen Einvernahmen sämtlicher Verfahrensbeteiligter sowie des Zeugen E.___