4.3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, es könne auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr verwiesen werden. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Umstand, wonach sich die Freundin des Beschwerdeführers mit D._____ in Verbindung gesetzt und sich – zumindest im von der Verteidigung dargestellten Umfang – über die tätliche Auseinandersetzung ausgetauscht habe, die konkret bestehende Gefahr von Kollusionshandlungen bzw. Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und D._____ zusätzlich unterstreiche.