Die konkreten Tatbeiträge seien Gegenstand laufender Ermittlungen. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen, der laufenden Probezeit und der drohenden Landesverweisung habe der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran, auf Beweismittel oder Mitbeteiligte einzuwirken. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass er in Freiheit Drittpersonen warne oder beeinflusse, um die Aufklärung der Straftaten zu behindern oder zu vereiteln, insbesondere vor dem Hintergrund seines gewaltgeprägten Umfelds. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr sei daher zu bejahen (angefochtene Verfügung, E. 4.2).