würden unter anderem in Mittäterschaft begangene Delikte vorgeworfen. Bei gemeinschaftlich begangenen Straftaten bestehe typischerweise Kollusionsgefahr, da alle Beteiligten der Strafverfolgung ausgesetzt seien und erfahrungsgemäss ein Interesse daran hätten, sich gegenseitig abzusprechen oder Beweismittel zu beeinflussen. Die Möglichkeit einer Absprache liege daher nicht nur nahe; vielmehr sei grundsätzlich von einem gemeinsamen Kollusionswillen auszugehen. Die Strafuntersuchung befinde sich noch in einem frühen Stadium.