___ als auch mit D._____ seit längerer Zeit befreundet, was (besonders unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung drohenden Konsequenzen [vgl. E. 4.4 und 5.4 hiernach]) auf das Aussageverhalten von D._____ einen Einfluss haben könnte (act. 103, Ziff. 3.2; act. 110, Frage 6; act. 161 f., Fragen 67–71). Wie es sich damit (wie auch mit der vorstehend erwähnten Videoaufzeichnung des Telefongesprächs) verhält, wird von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Rahmen der weiteren Ermittlungen selbstverständlich zu klären sein. Ungeachtet dessen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür,