Ungeachtet der Frage, ob es sich beim Gesprächspartner der zu den Akten gereichten Videoaufzeichnung eines Telefongesprächs (aaa) tatsächlich um D._____ handelte, vermag der Umstand, dass er gegenüber der Freundin des Beschwerdeführers erklärt haben soll, nicht vom Beschwerdeführer angegriffen worden zu sein, die konkreten Beobachtungen von E._____ als unbeteiligter Dritter derzeit nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigener Aussage sowohl mit C._____ als auch mit D.__