3.5.2. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich von Anfang an abseits gehalten und lediglich schlichten wollen, steht damit im Widerspruch zu den belastenden Aussagen von E._____. Ein Missverständnis bzw. eine Fehlinterpretation der Situation seitens E._____ erscheint angesichts seiner unmissverständlichen Aussagen zum Geschehensablauf wenig wahrscheinlich. Ungeachtet der Frage, ob es sich beim Gesprächspartner der zu den Akten gereichten Videoaufzeichnung eines Telefongesprächs (aaa) tatsächlich um D.