169, Fragen 19, 21 und 22). Damit steht gemäss den klaren Angaben von E._____ eine Zwei-gegen-eins-Situation im Raum, in der D._____ vom Beschwerdeführer und C._____ gemeinschaftlich und aus einer überlegenen Position heraus körperlich attackiert wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweisen sich die belastenden Aussagen von E._____ als in sich schlüssig, detailreich und widerspruchsfrei.