3.5. 3.5.1. Obschon der Beschwerdeführer bestreitet, sich an der gegen D._____ gerichteten gewaltsamen Auseinandersetzung aktiv beteiligt zu haben, liegen mit den bislang vorliegenden Untersuchungsergebnissen bedeutsame Hinweise vor, welche derzeit einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich einer Beteiligung des Beschwerdeführers an einer in Mittäterschaft begangenen versuchten schweren Körperverletzung bzw. an einem Raufhandel zu begründen vermögen. E._____ befand sich (als Mitarbeiter des Z._____) zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatorts. Er schilderte anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 2025 (act.