des Beschwerdeführers zeige zudem klar, dass D._____ darin bestätigt habe, nicht vom Beschwerdeführer angegriffen worden zu sein und dieser keine Verantwortung für seine Verletzungen trage. Auch auf den Videoaufzeichnungen des Tatorts zur Tatzeit sei kein Angriff des Beschwerdeführers auf D._____ ersichtlich. D._____ sei darauf gar nicht zu sehen. Schliesslich werde daran festgehalten, dass die Aussagen von E._____ auf einer Fehlinterpretation des Geschehens beruhten (Stellungnahme, S. 4).