3.4.4. In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den Ausführungen in der Beschwerde fest. Er betonte erneut, nicht aktiv am Geschehen beteiligt gewesen zu sein, sondern lediglich versucht zu haben, die Streitenden D._____ und C._____ zu trennen und sie davon abzuhalten, sich gegenseitig zu verletzen. D._____ sei zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung stark alkoholisiert gewesen und unter Drogeneinfluss gestanden und habe bereits mehrere Strafverfahren am Laufen. Seine Aussagen vom 8. Juli 2025 erschienen daher wenig glaubhaft.