Anlässlich der Einvernahme vom 8. Juli 2025 habe D._____ erklärt, zu glauben, vom Beschwerdeführer geschlagen worden zu sein, wobei er sich nicht gut erinnern könne. Den entsprechenden Strafantrag habe D._____ zudem bislang nicht zurückgezogen (Beschwerde-antwort, lit. B.1.1.2).