– wobei überhaupt nicht feststehe, wer tatsächlich mit wem telefoniert habe – zudem unberührt. Auf den Videoaufzeichnungen des Tatortes zur Tatzeit sei erkennbar, wie der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Wurf des Steinbrockens durch C._____ zusammen mit diesem entschieden auf den am Boden liegenden D._____ zu renne. Der Tatverdacht beruhe zudem auf den Aussagen von E._____, welcher den Beschwerdeführer einer Teilnahme an den gewaltsamen Einwirkungen auf D._____ belaste. Im Gegensatz zu dessen glaubhaften Aussagen seien die Aussagen des Beschwerdeführers stark widersprüchlich und unklar. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Juli 2025 habe D.__