Die Untersuchung stehe noch am Anfang und es lägen sehr wohl Hinweise – die selbstredend noch weiter abzuklären seien – vor, die auf eine aktive Beteiligung des Beschwerdeführers hinwiesen und ihn zum jetzigen Zeitpunkt als Täter nicht ausschliessen könnten (Beschwerdeantwort, lit. B.1.1.1). Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts bleibe von der neu ins Recht gelegten Videoaufzeichnung eines angeblichen Telefongesprächs zwischen der Freundin des Beschwerdeführers und D._____ – wobei überhaupt nicht feststehe, wer tatsächlich mit wem telefoniert habe – zudem unberührt.