Allein die pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er nur habe schlichten wollen, sich die Verletzungen von D._____ jedoch nicht erklären zu können, liessen nicht darauf schliessen, dass die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau gegenüber dem Beschwerdeführer völlig haltlos seien. Die Untersuchung stehe noch am Anfang und es lägen sehr wohl Hinweise – die selbstredend noch weiter abzuklären seien – vor, die auf eine aktive Beteiligung des Beschwerdeführers hinwiesen und ihn zum jetzigen Zeitpunkt als Täter nicht ausschliessen könnten (Beschwerdeantwort, lit. B.1.1.1).