Ergänzend sei festzuhalten, dass die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung gering seien. Allein die pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er nur habe schlichten wollen, sich die Verletzungen von D._____ jedoch nicht erklären zu können, liessen nicht darauf schliessen, dass die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau gegenüber dem Beschwerdeführer völlig haltlos seien.