3.4.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführer bringe zur Widerlegung des dringenden Tatverdachts dieselben Argumente vor, die er bereits vor der Vorinstanz vorgetragen habe. Es sei daher grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.1 der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung gering seien.