Mit dem aufgezeichneten Telefongespräch zwischen D._____ und der Freundin des Beschwerdeführers liege zudem ein ihn entlastendes Beweismittel vor, da D._____ darin erklärt habe, nicht vom Beschwerdeführer angegriffen worden zu sein. Die Kritik der Vorinstanz, er habe keine medizinische Hilfe beigezogen, sei unberechtigt, zumal die Ereignisse überstürzt verlaufen seien und D._____ nicht hilfsbedürftig gewirkt habe. Es fehle zudem an einem Motiv, weshalb er D._____ hätte angreifen sollen.