Vielmehr habe er ausschliesslich versucht, die Kontrahenten voneinander zu trennen. Aus seiner Sicht sei die Auseinandersetzung allein durch das aggressive Verhalten von D._____ ausgelöst worden und C._____ habe sich lediglich zur Wehr gesetzt. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien daher unbegründet (Beschwerde, S. 5 ff.). Bei den Aussagen von E._____ müsse es sich um eine Fehlinterpretation handeln. Die Vorinstanz habe diese grundlos als glaubhaft erachtet. Auch die Tatsache, dass nur D._____ Verletzungen erlitten habe, lasse keinen Rückschluss auf ein gemeinsames Vorgehen mit C._____ zu. Mit dem aufgezeichneten Telefongespräch zwischen D.___