Der Beschwerdeführer sei währenddessen abseits gestanden und habe versucht, beide zur Vernunft zu bringen. Als er beobachtet habe, dass D._____ in seine Hosentasche gegriffen habe, habe er befürchtet, dieser könnte ein Messer ziehen, und sei aus Angst weggerannt. C._____ sei ihm gefolgt. Später sei D._____ erneut auf sie getroffen und habe gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert, er werde eine Pistole holen. Kurze Zeit später sei die Polizei erschienen. Er habe sich jederzeit korrekt verhalten und habe weder auf irgendjemanden eingeschlagen noch sonst in irgendeiner Weise Gewalt ausgeübt. Vielmehr habe er ausschliesslich versucht, die Kontrahenten voneinander zu trennen.