Weniger aussagekräftig seien demgegenüber die vorhandenen Videoaufnahmen. Da zumindest genügende Verdachtsmomente dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer die Tatbestandsmerkmale der eingangs erwähnten Vergehen und Verbrechen erfüllt haben könnte, sei im jetzigen Stadium der Untersuchung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen (angefochtene Verfügung, E. 4.1). -5-