Der Beschwerdeführer sei zudem vor der anwesenden Polizei direkt vom Opfer beschuldigt worden, was dieser selbst bestätige und was ein weiteres Indiz für dessen aktive Beteiligung darstelle. Schliesslich sei festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch C._____ nahezu unverletzt gewesen seien, was für ein gemeinsames Tatvorgehen spreche. Weniger aussagekräftig seien demgegenüber die vorhandenen Videoaufnahmen.