3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden Verdachts der (in Mittäterschaft mit C._____ verübten) versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels. Sie führte hierzu im Wesentlichen aus, die bei D._____ festgestellten Verletzungen liessen sich durch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er D._____ und C._____ nur habe auseinanderhalten bzw. voneinander wegziehen wollen, nicht erklären.