3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft dem Beschwerdeführer vor, sich der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Konkret soll sich der Beschwerdeführer am Abend des 7. Juli 2025 an der X-Strasse in Y._____ auf den infolge eines vorangegangenen Streits mit C._____ am Boden liegenden D._____ gestürzt und diesen gemeinsam mit C._____ mit mehreren Faustschlägen und Fusstritten gegen Kopf und Bauch traktiert sowie am Hals gewürgt und anschliessend auf dem Boden liegengelassen haben. Gemäss der am 8. Juli 2025 am Institut für Rechtsmedizin des B.__