Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. 3.1. Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht betreffend ein Vergehen oder Verbrechen voraus.