2. Es sei richterlich zu verfügen, dass der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft entlassen wird. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Aargau." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3.4. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.