Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.191 (HA.2025.365) Art. 215 Entscheid vom 29. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Frank Brunner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 11. Juli 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Kör- perverletzung in Mittäterschaft sowie wegen Raufhandels. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juli 2025 festgenommen und mit Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vor- instanz) vom 11. Juli 2025 bis am 7. September 2025 in Untersuchungshaft versetzt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 15. Juli 2025 gegen die ihm gleichentags zugestellte Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11.07.2025 gegen den Beschuldigten A._____ betreffend Anordnung der Untersuchungshaft sei per sofort aufzuheben. 2. Es sei richterlich zu verfügen, dass der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft entlassen wird. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Aargau." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 21. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3.4. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. 3.5. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wies die Vorinstanz das vom Beschwer- deführer am 14. Juli 2025 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ge- stellte Haftentlassungsgesuch – wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- -3- Aarau mit Weiterleitung des Gesuchs an die Vorinstanz am 15. Juli 2025 (Postaufgabe) beantragt – ab. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 betreffend die Anordnung von Untersu- chungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft namentlich zulässig, wenn die beschul- digte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beein- flusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beein- trächtigen (Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr; lit. b). Sie darf nicht län- ger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. 3.1. Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht betreffend ein Vergehen oder Verbrechen voraus. 3.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der be- schuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen beja- hen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von kon- kreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftge- richt weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem -4- erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Ab- nahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hin- weisen). 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft dem Beschwerdeführer vor, sich der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Konkret soll sich der Beschwer- deführer am Abend des 7. Juli 2025 an der X-Strasse in Y._____ auf den infolge eines vorangegangenen Streits mit C._____ am Boden liegenden D._____ gestürzt und diesen gemeinsam mit C._____ mit mehreren Faust- schlägen und Fusstritten gegen Kopf und Bauch traktiert sowie am Hals gewürgt und anschliessend auf dem Boden liegengelassen haben. Ge- mäss der am 8. Juli 2025 am Institut für Rechtsmedizin des B._____ durch- geführten körperlichen Untersuchung wies D._____ eine Riss-Quetsch- wunde am Kopf, mehrfach durch stumpfe Gewalt verursachte Verletzungen am Kopf, Kratzspuren sowie Würgemale am Hals, diverse Hautabschürfun- gen und Hämatome sowie eine Gehirnerschütterung auf (act. 2 und 173). 3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen des dringenden Tatverdachts hin- sichtlich des gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden Verdachts der (in Mittäterschaft mit C._____ verübten) versuchten schweren Körper- verletzung und des Raufhandels. Sie führte hierzu im Wesentlichen aus, die bei D._____ festgestellten Verletzungen liessen sich durch die Aussa- gen des Beschwerdeführers, wonach er D._____ und C._____ nur habe auseinanderhalten bzw. voneinander wegziehen wollen, nicht erklären. Die Aussagen des Zeugen E._____, wonach es sich bei der tätlichen Ausei- nandersetzung um "zwei gegen eine Person" gehandelt habe und wobei die Person mit dem weissen T-Shirt (der Beschwerdeführer) das Opfer mit der Faust geschlagen und der Mann mit der dunklen Hautfarbe (C._____) das Opfer getreten habe, erschienen demgegenüber glaubhaft. Der Be- schwerdeführer sei zudem vor der anwesenden Polizei direkt vom Opfer beschuldigt worden, was dieser selbst bestätige und was ein weiteres Indiz für dessen aktive Beteiligung darstelle. Schliesslich sei festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch C._____ nahezu unverletzt gewe- sen seien, was für ein gemeinsames Tatvorgehen spreche. Weniger aus- sagekräftig seien demgegenüber die vorhandenen Videoaufnahmen. Da zumindest genügende Verdachtsmomente dafür bestünden, dass der Be- schwerdeführer die Tatbestandsmerkmale der eingangs erwähnten Verge- hen und Verbrechen erfüllt haben könnte, sei im jetzigen Stadium der Un- tersuchung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen (angefochtene Verfügung, E. 4.1). -5- 3.4.2. Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels. Er führte hierzu im Wesentlichen aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Untersu- chungshaft gegen ihn beantragt habe. Er habe sich im Rahmen seiner drei Einvernahmen detailliert und widerspruchsfrei zum Ablauf der Ereignisse vom 7. Juli 2025 geäussert. Er sei an diesem Abend auf Einladung von D._____ zum Treffpunkt an der Z._____ in Y._____ gestossen. Dort sei es zunächst zu einer Auseinandersetzung zwischen D._____ und zwei ihm unbekannten Männern gekommen. Anschliessend sei es ohne ersichtli- chen Grund zu einem Streit zwischen D._____ und C._____ gekommen, der in eine handfeste Schlägerei ausgeartet sei. Der Beschwerdeführer habe zunächst konsterniert zugesehen und sodann versucht, die beiden auseinanderzuziehen, um die Situation zu beruhigen. Im weiteren Verlauf hätten D._____ und C._____ erneut aufeinander eingeschlagen. Zudem hätten beide Steine aufgehoben, wobei zumindest D._____ einen solchen in Richtung C._____ geworfen habe. Der Beschwerdeführer sei während- dessen abseits gestanden und habe versucht, beide zur Vernunft zu brin- gen. Als er beobachtet habe, dass D._____ in seine Hosentasche gegriffen habe, habe er befürchtet, dieser könnte ein Messer ziehen, und sei aus Angst weggerannt. C._____ sei ihm gefolgt. Später sei D._____ erneut auf sie getroffen und habe gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert, er werde eine Pistole holen. Kurze Zeit später sei die Polizei erschienen. Er habe sich jederzeit korrekt verhalten und habe weder auf irgendjemanden eingeschlagen noch sonst in irgendeiner Weise Gewalt ausgeübt. Vielmehr habe er ausschliesslich versucht, die Kontrahenten voneinander zu tren- nen. Aus seiner Sicht sei die Auseinandersetzung allein durch das aggres- sive Verhalten von D._____ ausgelöst worden und C._____ habe sich le- diglich zur Wehr gesetzt. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien daher unbegründet (Beschwerde, S. 5 ff.). Bei den Aussagen von E._____ müsse es sich um eine Fehlinterpretation handeln. Die Vorinstanz habe diese grundlos als glaubhaft erachtet. Auch die Tatsache, dass nur D._____ Ver- letzungen erlitten habe, lasse keinen Rückschluss auf ein gemeinsames Vorgehen mit C._____ zu. Mit dem aufgezeichneten Telefongespräch zwi- schen D._____ und der Freundin des Beschwerdeführers liege zudem ein ihn entlastendes Beweismittel vor, da D._____ darin erklärt habe, nicht vom Beschwerdeführer angegriffen worden zu sein. Die Kritik der Vorinstanz, er habe keine medizinische Hilfe beigezogen, sei unberechtigt, zumal die Er- eignisse überstürzt verlaufen seien und D._____ nicht hilfsbedürftig gewirkt habe. Es fehle zudem an einem Motiv, weshalb er D._____ hätte angreifen sollen. Schliesslich sei es auch er gewesen, der auf mögliche Videoauf- zeichnungen in der Umgebung hingewiesen habe, was gegen eine eigene strafrechtlich relevante Beteiligung spreche (Beschwerde, S. 8 ff.). -6- 3.4.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführer bringe zur Widerlegung des dringenden Tatver- dachts dieselben Argumente vor, die er bereits vor der Vorinstanz vorge- tragen habe. Es sei daher grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.1 der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Ergänzend sei fest- zuhalten, dass die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Be- ginn der Strafuntersuchung gering seien. Allein die pauschalen Behauptun- gen des Beschwerdeführers, wonach er nur habe schlichten wollen, sich die Verletzungen von D._____ jedoch nicht erklären zu können, liessen nicht darauf schliessen, dass die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau gegenüber dem Beschwerdeführer völlig haltlos seien. Die Un- tersuchung stehe noch am Anfang und es lägen sehr wohl Hinweise – die selbstredend noch weiter abzuklären seien – vor, die auf eine aktive Betei- ligung des Beschwerdeführers hinwiesen und ihn zum jetzigen Zeitpunkt als Täter nicht ausschliessen könnten (Beschwerdeantwort, lit. B.1.1.1). Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts bleibe von der neu ins Recht gelegten Videoaufzeichnung eines angeblichen Telefongesprächs zwi- schen der Freundin des Beschwerdeführers und D._____ – wobei über- haupt nicht feststehe, wer tatsächlich mit wem telefoniert habe – zudem unberührt. Auf den Videoaufzeichnungen des Tatortes zur Tatzeit sei er- kennbar, wie der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Wurf des Stein- brockens durch C._____ zusammen mit diesem entschieden auf den am Boden liegenden D._____ zu renne. Der Tatverdacht beruhe zudem auf den Aussagen von E._____, welcher den Beschwerdeführer einer Teil- nahme an den gewaltsamen Einwirkungen auf D._____ belaste. Im Gegen- satz zu dessen glaubhaften Aussagen seien die Aussagen des Beschwer- deführers stark widersprüchlich und unklar. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Juli 2025 habe D._____ erklärt, zu glauben, vom Beschwerdeführer geschlagen worden zu sein, wobei er sich nicht gut erinnern könne. Den entsprechenden Strafantrag habe D._____ zudem bislang nicht zurückge- zogen (Beschwerde-antwort, lit. B.1.1.2). 3.4.4. In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den Ausführungen in der Beschwerde fest. Er betonte erneut, nicht aktiv am Geschehen beteiligt gewesen zu sein, sondern lediglich versucht zu haben, die Streitenden D._____ und C._____ zu trennen und sie davon abzuhalten, sich gegenseitig zu verletzen. D._____ sei zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung stark alkoholisiert gewesen und unter Drogeneinfluss gestanden und habe bereits mehrere Strafverfahren am Laufen. Seine Aussagen vom 8. Juli 2025 erschienen daher wenig glaubhaft. Zudem habe D._____ selbst eingeräumt, sich kaum an den Vorfall erinnern zu kön- nen und erklärt, er müsse sich die Strafanträge noch überlegen, um nicht "falsche Personen" zu beschuldigen (Stellungnahme, S. 3). Die Videoauf- zeichnung eines Telefongesprächs zwischen D._____ und der Freundin -7- des Beschwerdeführers zeige zudem klar, dass D._____ darin bestätigt habe, nicht vom Beschwerdeführer angegriffen worden zu sein und dieser keine Verantwortung für seine Verletzungen trage. Auch auf den Videoauf- zeichnungen des Tatorts zur Tatzeit sei kein Angriff des Beschwerdefüh- rers auf D._____ ersichtlich. D._____ sei darauf gar nicht zu se- hen. Schliesslich werde daran festgehalten, dass die Aussagen von E._____ auf einer Fehlinterpretation des Geschehens beruhten (Stellung- nahme, S. 4). 3.5. 3.5.1. Obschon der Beschwerdeführer bestreitet, sich an der gegen D._____ ge- richteten gewaltsamen Auseinandersetzung aktiv beteiligt zu haben, liegen mit den bislang vorliegenden Untersuchungsergebnissen bedeutsame Hin- weise vor, welche derzeit einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich ei- ner Beteiligung des Beschwerdeführers an einer in Mittäterschaft begange- nen versuchten schweren Körperverletzung bzw. an einem Raufhandel zu begründen vermögen. E._____ befand sich (als Mitarbeiter des Z._____) zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatorts. Er schilderte anlässlich sei- ner Einvernahme vom 9. Juli 2025 (act. 166 ff.), dass er sich gegen 21:10 bis 21:15 Uhr beim Personaleingang aufgehalten und eine Zigarette ge- raucht habe, als er einen Streit und Schreie wahrgenommen habe. Er habe gesehen, wie eine Person einen Stein in die Luft gehoben habe. In der Folge habe er beobachtet, wie zwei Personen eine am Boden liegende dritte Person attackiert hätten, wobei eine der beiden stehenden Personen drei- bis viermal mit der Faust geschlagen, die andere etwa zweimal mit den Füssen gegen Kopf und Bauch der am Boden liegenden Person ein- getreten habe (act. 167 f., Fragen 1, 3, 7, 8 und 9). E._____ erkannte den Beschwerdeführer auf einem ihm von der Polizei vorgelegten Foto als ei- nen der beiden Angreifer wieder (act. 169, Fragen 15 und 16). Er gab kon- kret an, die fragliche Person im weissen T-Shirt – identifiziert als der Be- schwerdeführer (act. 133 ff.) – habe mit der Faust zugeschlagen, während die zweite Person mit dunkler Hautfarbe (C._____; act. 144 ff.) von gegen- über auf das Opfer eingetreten habe. Der am Boden liegende Mann (D._____; act. 126 ff.) habe keine Chance gehabt, habe lediglich mit den Händen den Kopf zu schützen versucht und keinerlei Gegenwehr geleistet (act. 169, Fragen 19, 21 und 22). Damit steht gemäss den klaren Angaben von E._____ eine Zwei-gegen-eins-Situation im Raum, in der D._____ vom Beschwerdeführer und C._____ gemeinschaftlich und aus einer überlege- nen Position heraus körperlich attackiert wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweisen sich die belastenden Aussagen von E._____ als in sich schlüssig, detailreich und widerspruchsfrei. So konnte er die Bekleidung der Beteiligten beschreiben, konkrete Beobachtungen zur Art der Angriffe und Anzahl der jeweiligen Schläge machen und schil- derte auch sein eigenes Verhalten während bzw. nach dem Vorfall, indem er angab, die beiden ihm als Kunden des Z._____ bekannten Angreifer (der -8- Beschwerdeführer und C._____) zum Aufhören ermahnt und sich um den ihm unbekannten am Boden liegenden, blutenden D._____ gekümmert zu haben (act. 168, Fragen 3 und 4; act. 169, Frage 15). 3.5.2. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich von Anfang an ab- seits gehalten und lediglich schlichten wollen, steht damit im Widerspruch zu den belastenden Aussagen von E._____. Ein Missverständnis bzw. eine Fehlinterpretation der Situation seitens E._____ erscheint angesichts sei- ner unmissverständlichen Aussagen zum Geschehensablauf wenig wahr- scheinlich. Ungeachtet der Frage, ob es sich beim Gesprächspartner der zu den Akten gereichten Videoaufzeichnung eines Telefongesprächs (aaa) tatsächlich um D._____ handelte, vermag der Umstand, dass er gegenüber der Freundin des Beschwerdeführers erklärt haben soll, nicht vom Be- schwerdeführer angegriffen worden zu sein, die konkreten Beobachtungen von E._____ als unbeteiligter Dritter derzeit nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigener Aussage sowohl mit C._____ als auch mit D._____ seit längerer Zeit befreundet, was (besonders unter Be- rücksichtigung der dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung dro- henden Konsequenzen [vgl. E. 4.4 und 5.4 hiernach]) auf das Aussagever- halten von D._____ einen Einfluss haben könnte (act. 103, Ziff. 3.2; act. 110, Frage 6; act. 161 f., Fragen 67–71). Wie es sich damit (wie auch mit der vorstehend erwähnten Videoaufzeichnung des Telefongesprächs) verhält, wird von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Rahmen der weiteren Ermittlungen selbstverständlich zu klären sein. Ungeachtet des- sen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass E._____ in irgendeiner Weise befangen wäre oder die Situation bewusst fehlinterpretiert hätte. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer und C._____ nach den (wohl gegenseitigen) Steinwürfen von C._____ und D._____ in Richtung D._____ rannten (00-9 – Kamera 01.13 Fassade Süd – 2025-07-07 20-59-59-904.mp4, Zeitstempel 19:47), der Beschwerdefüh- rer sich gemeinsam mit C._____ nach dem Vorfall vom Tatort und von D._____ entfernte und D._____ gegenüber der ausgerückten Polizei den Beschwerdeführer und C._____ als Angreifer bezeichnete (act. 103, Ziff. 3.1), für ein gemeinsames Vorgehen. Es bestehen daher derzeit keine objektivierbaren Hinweise, die seine Rolle als unbeteiligter Dritter oder blosser Schlichter zu stützen vermögen. 3.6. Insgesamt ergibt sich aus den aktuell vorliegenden Ermittlungsergebnis- sen, insbesondere den detaillierten und glaubhaften Aussagen von E._____, ein dringender Tatverdacht dahingehend, dass sich der Be- schwerdeführer zusammen mit C._____ an einem tätlichen Angriff auf D._____ beteiligt haben könnte. Die von E._____ geschilderte Situation lässt derzeit auf ein gemeinschaftliches Vorgehen gegen den unterlegenen D._____ schliessen, welches unter Berücksichtigung der am 8. Juli 2025 -9- bei ihm durch das Institut für Rechtsmedizin des B._____ festgestellten Verletzungen (act. 173) geeignet ist, die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels zu erfüllen. 4. 4.1. Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen beson- deren Haftgrund voraus. Vorliegend steht einzig der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zur Diskussion. 4.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtli- chen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbe- schuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussa- gen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersu- chungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder ge- fährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunke- lungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollu- sionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts na- mentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beein- trächtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Be- weismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2022 vom 25. Juli 2022 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 21 E. 3.2.1). 4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz bejahte den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten besonderen Haftgrund der Kollusions- bzw. Verdunke- lungsgefahr. Zur Begründung führte sie aus, dem Beschwerdeführer - 10 - würden unter anderem in Mittäterschaft begangene Delikte vorgewor- fen. Bei gemeinschaftlich begangenen Straftaten bestehe typischerweise Kollusionsgefahr, da alle Beteiligten der Strafverfolgung ausgesetzt seien und erfahrungsgemäss ein Interesse daran hätten, sich gegenseitig abzu- sprechen oder Beweismittel zu beeinflussen. Die Möglichkeit einer Abspra- che liege daher nicht nur nahe; vielmehr sei grundsätzlich von einem ge- meinsamen Kollusionswillen auszugehen. Die Strafuntersuchung befinde sich noch in einem frühen Stadium. Es stünden zeitintensive Ermittlungs- handlungen aus, namentlich die Einholung des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des B._____, die Erstellung von DNA-Profilen sämtlicher Beteiligter, Spurensicherungen, parteiöffentliche Einvernahmen sowie die Auswertung der Mobiltelefondaten. Bei den Beteiligten handle es sich um einander bekannte Personen, die über gegenseitige Kontakt- und Wohna- dressen verfügten. Die konkreten Tatbeiträge seien Gegenstand laufender Ermittlungen. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen, der laufenden Pro- bezeit und der drohenden Landesverweisung habe der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran, auf Beweismittel oder Mitbeteiligte einzu- wirken. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass er in Freiheit Drittpersonen warne oder beeinflusse, um die Aufklärung der Straftaten zu behindern oder zu vereiteln, insbesondere vor dem Hintergrund seines gewaltgepräg- ten Umfelds. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr sei daher zu bejahen (angefochtene Verfügung, E. 4.2). 4.3.2. Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr. Die neu hinzugekommene Aussage von D._____ ge- genüber seiner Freundin belege eindeutig, dass ihm kein strafbares Ver- halten im Sinne eines Angriffs, eines Raufhandels oder einer Körperverlet- zung vorgeworfen werden könne. Er hoffe daher, dass D._____ zeitnah er- neut zum Geschehensablauf befragt werde. Die Einschätzung der Vo- rinstanz, wonach er sich in einem gewaltgeprägten Umfeld bewege, sei un- zutreffend. Aus seinen früheren Verfehlungen und dem mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2025 abgeschlossenen Strafverfahren habe er seine Lehren gezogen. Sein er- klärtes Ziel sei es, in der Schweiz zu verbleiben, sich eine Existenz aufzu- bauen, gemeinsam mit seiner Freundin eine Familie zu gründen und beste- hende Schulden abzuzahlen. Es belaste ihn stark, dass er aufgrund der Aussagen von C._____ und D._____ in Untersuchungshaft genommen worden sei. Er habe keinerlei Absicht, auf Dritte einzuwirken oder mit an- deren Beteiligten in Kontakt zu treten. Vielmehr wolle er sich bewusst von dem betreffenden Umfeld distanzieren, in der Hoffnung, dass die laufende Strafuntersuchung eindeutig ergebe, dass er sich nicht erneut strafbar ge- macht habe (Beschwerde, S. 10). - 11 - 4.3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, es könne auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum be- sonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr verwiesen werden. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Umstand, wonach sich die Freundin des Be- schwerdeführers mit D._____ in Verbindung gesetzt und sich – zumindest im von der Verteidigung dargestellten Umfang – über die tätliche Auseinan- dersetzung ausgetauscht habe, die konkret bestehende Gefahr von Kollu- sionshandlungen bzw. Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und D._____ zusätzlich unterstreiche. Zudem seien sämtliche im Antrag auf An- ordnung der Untersuchungshaft vom 9. Juli 2025 genannten Ermittlungs- handlungen nach wie vor ausstehend. Nach Durchführung der parteiöffent- lichen Einvernahmen sämtlicher Verfahrensbeteiligter sowie des Zeugen E._____ werde das Fortbestehen der Kollusionsgefahr selbstverständlich einer erneuten kritischen Prüfung unterzogen (Beschwerdeantwort, lit. B.2). 4.3.4. In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an den Ausführungen in der Beschwerde fest. Es sei davon auszugehen, dass C._____ sich ebenfalls in Untersuchungshaft befinde. Weiter gebe es keinerlei Gründe, weshalb er beispielsweise D._____ oder weitere Personen in seinem Sinne beeinflussen sollte. Es sei D._____ gewesen, der sich an die Freundin des Beschwerdeführers gewandt habe, diese habe lediglich darauf reagiert und ihn zurückgerufen (Stellungnahme, S. 5). 4.4. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Kollusionsgefahr zu Recht bejaht. Wie sie zutreffend ausführte, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in Mit- täterschaft mit C._____ agiert zu haben, weshalb grundsätzlich von einem besonderen Interesse und gemeinsamen Willen der beiden auszugehen ist, sich abzusprechen, um den Tatvorwurf zu entkräften oder Beweismittel zu beeinflussen (angefochtene Verfügung, E. 4.2). Hinzu kommt, dass die Strafuntersuchung sich am Anfang befindet und nach Angaben der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Vielzahl an zentralen Ermittlungshand- lungen ausstehen, welche von möglichen Kollusionshandlungen betroffen sein könnten – darunter insbesondere die parteiöffentlichen Einvernahmen sämtlicher Beteiligter sowie des Zeugen E._____. Es ist zudem festzuhal- ten, dass die aufgrund der vorgenannten Konstellation bereits bestehende Kollusionsgefahr durch das Verhalten von Personen im Umfeld des Be- schwerdeführers zusätzlich untermauert wird. So hat sich dessen Freundin unbestrittenermassen mit D._____ in Verbindung gesetzt und sich mit die- sem über die Geschehnisse vom 7. Juli 2025 ausgetauscht. Dieses Verhal- ten verdeutlicht in besonderem Masse das Risiko, dass auch der Be- schwerdeführer versuchen könnte, selbst oder über Dritte auf Mitbeteiligte oder Zeugen einzuwirken, insbesondere da er zu den übrigen Beteiligten - 12 - in persönlicher Verbindung steht und diese über gegenseitige Kontakt- und Wohnadressen verfügen. Die diesbezüglichen Möglichkeiten zur Einfluss- nahme sind somit konkret gegeben. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer jegliche Beeinflussungsabsicht und betont seine Distanzierungsbereitschaft vom früheren Umfeld. Indes ist ins- besondere auch unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen, der laufenden Probezeit (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2025 [SST.2024.179], act. 13 f., 22) und der im Falle einer Verurteilung der versuchten schweren Körperverletzung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB drohenden Landesverweisung (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1, wonach auch der blosse Versuch einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB eine Landesverweisung nach sich ziehen kann) da- von auszugehen, dass er ein erhebliches Interesse an einer Beeinflussung des Untersuchungsverlaufs hat. Die subjektiven Absichtserklärungen des Beschwerdeführers vermögen die objektiv bestehende Kollusionsgefahr nicht zu entkräften. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat zudem zu- gesichert, das Bestehen der Kollusionsgefahr mit Fortschreiten der Straf- untersuchung bzw. nach Durchführung der parteiöffentlichen Einvernah- men erneut zu prüfen (Beschwerdeantwort, lit. B.2). Angesichts des bishe- rigen Ermittlungsstands und der bestehenden Umstände ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr im jetzigen Verfahrenszeitpunkt jedoch zu bejahen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz einstwei- len bis am 7. September 2025 angeordneten Untersuchungshaft. 5.2. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_915/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 2). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 5.3. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, die Anordnung der Un- tersuchungshaft sei vorliegend völlig unverhältnismässig. Der Beschwer- deführer habe eine Anstellung mit einem Pensum von 100% erhalten und verdiene monatlich brutto Fr. 4'600.00. Durch die Anordnung der Haft werde seine Resozialisierung aufgrund der früheren Vorfälle klar gefährdet, bestehe doch die grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer nun seinen - 13 - Job verliere. Die noch zu erhebenden Beweismittel könnten auch erhoben werden, ohne dass sich der Beschwerdeführer in Haft befinde. Ob sich auch C._____ in Haft befinde, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Sei dies der Fall, wäre eine Absprache mit diesem ohnehin nicht möglich. Eine solche sei durch den Beschwerdeführer jedoch so oder anders nicht beabsichtigt (Beschwerde, S. 11). 5.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die Anord- nung der Untersuchungshaft als verhältnismässig. Wie bereits in E. 4.4 hiervor dargelegt, besteht im vorliegenden Fall eine konkrete Gefahr kollu- siven Verhaltens, insbesondere (aber nicht nur) in Bezug auf C._____, D._____ und E._____. Der Beschwerdeführer macht keine geeigneten Er- satzmassnahmen geltend, welche diese Kollusionsgefahr wirksam bannen könnten. Blosse Absichtserklärungen, sich nicht mit den betreffenden Per- sonen in Verbindung setzen zu wollen, genügen nicht. Konkrete Kontakt- verbote erweisen sich in der Praxis zudem regelmässig als schwer über- prüfbar und damit als wenig geeignet, um der Kollusionsgefahr zuverlässig zu begegnen. Andere mildere Massnahmen, welche den gleichen Schutz- zweck mit gleicher Sicherheit erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der zur Last gelegten Delikte ist die Untersuchungshaft nicht unverhältnismässig. Bereits der Vorwurf des Raufhandels stellt ein Vergehen dar, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist (Art. 133 Abs. 1 StGB). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vorbestraft ist und sich zur Tatzeit in einer laufenden Probezeit befand. Im Falle einer erneuten Verurteilung droht ihm deshalb der Widerruf der mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 20. Juni 2025 (SST.2024.179) bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten (act. 22). Dies erhöht das Risiko einer Ein- wirkung auf das Verfahren zusätzlich und betont die zurzeit bestehende Notwendigkeit der Untersuchungshaft. Die vorerst auf zwei Monate befris- tete Haftdauer ist angesichts des frühen Verfahrensstadiums sowie der ausstehenden wesentlichen Ermittlungshandlungen auch in zeitlicher Hin- sicht klar verhältnismässig. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf einen drohenden Verlust seiner Arbeitsstelle vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal allfällige persönliche oder wirtschaftliche Belastun- gen für sich allein nicht geeignet sind, die Verhältnismässigkeit der Haft vorliegend in Frage zu stellen. Weitere Gründe, welche die Haft als unver- hältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. 6. Nachdem der dringende Tatverdacht, der besondere Haftgrund der Kollu- sionsgefahr und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersu- chungshaft zu bejahen sind, erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. - 14 - 7. Wie bereits dargelegt, steht die Erhebung der wichtigsten Beweismittel zur- zeit noch aus (vgl. E. 4.4 hiervor). Es liegt zum jetzigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO daher im Ermessen der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau, dem Beschwerdeführer Einsicht in vorhandene Akten zu ge- währen. Eine nicht pflichtgemässe Ausübung dieses Ermessens ist vorlie- gend nicht ersichtlich, sodass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu be- anstanden ist. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit Blick auf Art. 225 Abs. 4 StPO unberechtigterweise darauf verzichtet, C._____ anlässlich der Verhandlung vom 11. Juli 2025 zu befragen (Be- schwerde, S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) im Haftprüfungs- verfahren nur wenig Raum für ein eigentliches Beweisverfahren lässt. Vor- behalten bleiben liquide Alibibeweise (Urteil des Bundesgerichts 1B_632/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz gestützt auf die gegen den Beschwerdeführer gerich- teten Tatvorwürfe, die vorliegende Tatkonstellation und die mit Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vorgelegten Akten davon hätte ausgehen müssen, dass die Befra- gung von C._____ einen liquiden Alibibeweis zugunsten des Beschwerde- führers liefern könnte. Der Verzicht der Vorinstanz auf die Befragung ist, nachdem C._____ überdies selbst auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hatte (act. 175 und 185), daher ebenfalls nicht zu beanstanden. 8. 8.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Eine mit diesem Beschwerdeverfahren zusammenhängende Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 15 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch