3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben und es sind keine Entschädigungen auszurichten. -4- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Sache wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Baden zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist überwiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)