Die Eingabe des Beschwerdeführers ist folglich zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Baden zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist weiterzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 51 vom 14. Februar 2025 E. 4). 2. Das Beschwerdeverfahren wird mit der Überweisung an die Staatsanwaltschaft Baden gegenstandslos und ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Ebenfalls gegenstandslos geworden ist damit das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Verteidigers.