1.3. In der Verfügung vom 13. Februar 2025 wird lediglich festgehalten, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. August 2024 verspätet gewesen sei. Dass dies der Fall war, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ob die Verspätung verschuldet oder unverschuldet im Sinne von Art. 94 StPO war, war hingegen nicht Gegenstand der Verfügung vom 13. Februar 2025 und wurde somit noch nicht beurteilt. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist folglich zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Baden zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist weiterzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 5;